Satzung

Satzung

Förderverein Musiktheater im Revier e.V.

I. Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

§1

Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Musiktheater im Revier e.V.“, nachstehend fmt genannt. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der fmt hat seinen Sitz in Gelsenkirchen.

§2

Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für das Musiktheater im Revier (MiR) in Gelsenkirchen. Diese Mittel sollen der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke des fmt dienen. Der fmt hat die Aufgabe, die Arbeit des Musiktheaters im Revier zu fördern und das Theater in seiner Öffentlichkeitsarbeit und künstlerischen Entwicklung zu unterstützen. Daneben kann der Verein seine steuerbegünstigten Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen durchMaßnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit für das Musiktheater, z.B. durch Arbeiten mit den Schulen, durch Plakataktionen, Ausstellungen etc..
    Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Betätigung als Spendensammelverein zur Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Satzungszwecke.
  2. Der Verein ist politisch und religiös ungebunden.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft und Beiträge

§4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied können volljährige sowie juristische Personen werden, die sich mit dem schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft zu satzungsgemäßem Verhalten verpflichten. Mitglieder des fmt sind auch solche natürlichen und juristischen Personen, die ausschließlich dem „Galakreis“ des fmt zugehören, der der zusätzlichen Spendenzuführung für die steuerbegünstigten Zwecke des fmt dient.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahmen entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austritt,
    b) durch Tod/Auflösung (juristische Personen),
    c) durch Ausschluss.
    Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Er wird mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Der Beitrag ist für das volle Jahr zu entrichten. Mit dem Tage des Austritts erlöschen alle Rechte.

Durch Vorstandsbeschluss kann ein Mitglied ausgeschlossen werden bei
a) gröblichem Verstoß gegen die Satzung des fmt oder Anordnungen der
Vereinsorgane
b) schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins,
c) Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger Mahnung.
Die Beschreitung des Rechtsweges gegen einen Ausschluss ist nicht möglich.

§5

Beiträge

  1. Aufnahmegebühren und Beiträge setzt die Jahreshauptversammlung fest. Über die Höhe der Spenden aus dem Galakreis hat der Vorstand zu befinden.
  2. Die Beiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind bis zum 31. März eines Jahres zu entrichten. Für neu eintretende Mitglieder gilt für die Beitragszahlung das Quartal, in dem sie die Mitgliedschaft beantragen.
  3. Der Vorstand kann auf begründeten Antrag Beiträge ganz oder teilweise für ein Geschäftsjahr erlassen.
  4. Für sämtliche Beiträge gilt das Einzugsverfahren. Im Übrigen besteht Bringschuld.

§6

Mitgliedsverhalten bei fmt – Zusammenkünfte

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich während der Zusammenkünfte de fmt politischer und konfessioneller Betätigung zu enthalten

III. Organisation der Verwaltung

§ 7

Organe


Organe des fmt sind:
a) Die Hauptversammlung und die außerordentliche Hauptversammlung
b) Der Vorstand.

§8

Hauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt. Der Vorstand lädt hierzu die Mitglieder schriftlich (Postweg, E-Mail) spätestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
  2. Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:
    a) Anwesenheitsfeststellung,
    b) Berichte des Vorstandes,
    c) Bericht der Kassenprüfer,
    d) Entlastung des Vorstandes,
    e) Neuwahl des Vorstandes (alle zwei Jahre),
    f) Neuwahl der Rechnungsprüfer (jährlich),
    g) Anträge,
    h) Verschiedenes.
  3. Jede Hauptversammlung, zu der satzungsgemäß eingeladen wurde, ist
    beschlussfähig.
  4. Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
    Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse zur Satzung sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

§9

Außerordentliche Hauptversammlung

  1. Der Vereinsvorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen.
  2. Der Vereinsvorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung
    einberufen, wenn dies von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Hauptversammlung.

§ 10

Stimmrecht in der Hauptversammlung

Jedes Mitglied ist in der Hauptversammlung mit einer Stimme stimmberechtigt.
Juristische Personen verfügen ebenfalls über eine Stimme.
Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.

§ 11

Vorstand

  1. Der Verein hat einen geschäftsführenden und einen erweiterten Vorstand. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der
a) Vorsitzenden,
b) Stellvertretenden Vorsitzenden,
c) Geschäftsführer(in),
d) Schatzmeister(in),
Den Verein können jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten (§ 26 BGB).

Zum erweiterten Vorstand gehören drei Beisitzer, die mit bestimmten Funktionen betraut werden können. Sie sind im Vorstand stimmberechtigt. Zu allen Vorstandssitzungen sind geschäftsführender Vorstand und Beisitzer einzuladen. Jedes Vorstandsmitglied kann die Anberaumung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder in der Vorstandssitzung anwesend sind.

  1. Über die Vorstandssitzung ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen und allen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben. Einwände gegen das Protokoll sind auf der nächsten Sitzung des Vorstands anzumelden.
  2. Die Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12

Vorstandswahl

  1. Jedes Vereinsmitglied ist aktiv wahlberechtigt.
  2. Gewählt werden in den Vorstand kann jedes Mitglied. Bei juristischen Personen, die Mitglied sind, können Mitglieder aus deren Vorständen / Geschäftsleitungen oder von diesen Bevollmächtigten gewählt werden.
  3. Gewählt ist, wer für die jeweilige Vorstandstätigkeit die meisten Stimmen erhält.
  4. Die Wahl findet in freier, gleicher und geheimer Abstimmung statt. Offene und/oder kumulative Wahl ist zulässig, wenn dies beantragt und keine Gegenstimme festgestellt wird.

§ 13

Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14

Datenschutz

Verantwortlich für die Belange des Datenschutzes ist der Förderverein Musiktheater im Revier e.V. (fmt), vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB, Kennedyplatz, 45881 Gelsenkirchen, Telefon: 0151 61034584, E-Mail: fmt@musiktheater-im-revier.de.

Grundsätze der Datenerhebung und Datenverarbeitung

Eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt grundsätzlich nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks des Fördervereins Musiktheater im Revier e.V. notwendig ist.

Eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des
Bundesdatenschutzgesetzes.

Beitritt und Austritt

Mit dem Beitritt zum Förderverein Musiktheater im Revier e.V. werden Name, Vorname, Titel, Geschlecht, Anschrift, Mitgliederstatus, E-Mailadresse und Bankverbindung erfasst und zum Zweck der Mitgliederverwaltung gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Missbrauch geschützt.

Gleichfalls erfasst werden die vorgenannten Daten unserer Sponsoren.

Beim Austritt eines Mitglieds werden gespeicherte personenbezogene Daten
entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gelöscht, sofern nicht auf Grundlage besonderer Bestimmungen, z.B. aus steuerrechtlichen Gründen,
Aufbewahrungspflichten bestehen.

Weitere Datenverarbeitung durch den Verein

Darüber hinaus verarbeitet der Förderverein Musiktheater im Revier e.V. die folgenden personenbezogenen Daten

a) zum Zweck des Einzugs von Mitgliedsbeiträgen einschließlich des Mahnwesens und Inkassos, für Steuerbescheinigungen sowie zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs über die (Online) Banksoftware: Name, Vorname, Titel, Geschlecht, Mitgliederstatus, Anschrift, Bankverbindung;
b) zum Versand des fmt-Rundbriefes und sonstiger vergleichbarer Informationen: Name, Vorname, Titel, Geschlecht, Anschrift, E-Mailadresse. Die vorgenannten Daten werden ausschließlich zu diesem Zweck an die Marketingabteilung des MiR weitergeleitet;
c) für den Postein-und Ausgang über EDV sowie Post, Telefax und E-Mail: Name, Vorname, Titel, Geschlecht, Anschrift, E-Mailadresse;
d) zum Zweck der Veröffentlichung der Mitgliedernamen und des Mitgliederstatus (bei Firmen inkl. Logo) an den Säulen und in den Schaukästen im Foyer des MiR sowie auf der Homepage des fmt: Name, Vorname, Titel;
e) Fotos und evtl. Videos von fmt Veranstaltungen zum Zwecke der Veröffentlichung

Rechte der betroffenen Personen

Eine betroffene Person kann jederzeit Auskunft über die personenbezogenen Daten und ggfls. deren Berichtigung, Einschränkung oder Löschung verlangen.

Bestehen Einwände, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt, ist ein Widerspruch zu richten an den Förderverein Musiktheater im Revier e.V., vertreten durch den Vorstand, Kennedyplatz, 45881 Gelsenkirchen oder per E-Mail an folgende Adresse: fmt@musiktheater-im-revier.de.

Sollten die Bedenken nicht ausgeräumt werden, können Einwände gegenüber der für den Förderverein Musiktheater im Revier e.V. zuständigen Aufsichtsbehörde erklärt werden:

Landebeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 200444, 40102 Düsseldorf, Tel.: 0211 384240, Tel.-Fax: 0211 3842410, E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

IV. Schlussbestimmungen

§ 15

Auflösung

  1. Über die Auflösung beschließt eine nur zu diesem Zwecke einberufene
    außerordentliche Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 75% der
    Anwesenden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke finde eine Liquidation statt. Das nach Befriedigung von Gläubigern verbleibende Vereinsvermögen ist von den Liquidatoren an die Stadt Gelsenkirchen mit der Auflage abzuführen, dieses unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig für das Musiktheater und wenn dies nicht möglich, für andere gemeinnützige kulturelle Zwecke vor Ort zu verwenden, die der Zielorientierung des fmt gerecht werden.

§ 16

Geschäftsordnung

  1. Als Geschäftsordnung für die Verhandlungen und Versammlungen im Verein gelten die allgemeinen parlamentarischen Regeln.
  2. Bei Beschlussfassungen im Vorstand zählt die einfache Mehrheit der
    Anwesenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Sitzungsleiters.
  3. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder.

§ 17

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Gelsenkirchen.

Die Satzung ist am 13.09.1977 errichtet. Sie wurde am 06.03.1979, am 22.10.1980, am 10.03.2006, am 17.04.2014, am 05.03.2019 und am 03.03.2020 geändert. Sie hat nunmehr ihre Gültigkeit in der Fassung vom 03.03.2020.